Frage Nr. 660 von Herrn FRECHES (PFF) an Ministerin KLINKENBERG zu
Studienbeihilfen für angehende Studenten – Stand der Dinge
Studenten sowie Sekundarschüler können, insofern die finanziellen Bedingungen gegeben sind, Studienbeihilfe beantragen. Diese richten sich nach ihren eigenen Einkünften oder nach den Einkünften der Personen,
die für ihren Unterhalt aufkommen. In der Broschüre 2019-2020 – die auf dem Ostbelgien Bildungsserver zu finden ist – ist die Rede von sogenannten SONDERFÄLLEN MIT EINER PAUSCHALEN BEIHILFE UND EINER
SPÄTEREN ÜBERPRÜFUNG DER REELLEN EINKOMMEN, welche Einkommensverringerungen
durch besondere Zustände regeln.
Für viele Familien oder Studenten sind Einkommensverringerungen aufgrund von besonderen Zuständen gerade jetzt in der CORONA Krise eine bittere Realität.
Weshalb ich Ihnen folgende Fragen stellen möchte:
– Wurde für das Studienjahr 2020/2021 eine Analyse im Kontext der Corona Krise zur
Anzahl der Anfragen betreffend dieser gesonderten Art der pauschalen Beihilfe
gemacht?
– Mittels welcher Kommunikationskanäle werden Familien, Sekundarschüler und
Studenten über die Möglichkeit dieser pauschalen Studienbeihilfe informiert?
Antwort der Ministerin:
Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die in der Frage angesprochenen Flyer werden jedes Schuljahr in einer Stückzahl von 7.500 Exemplaren gedruckt und an die Schulen verteilt. Die Schulen sind angehalten, den Flyer am Schuljahresende allen Schülern der Abschlussklassen im Primarschulwesen sowie allen Sekundarschülern auszuhändigen. Zudem wird der Flyer auf dem
Bildungsportal Ostbelgien Bildung veröffentlicht. Stichtag für das Einreichen der Anträge auf Studienbeihilfen im Schuljahr 2020-2021 war der 31. Oktober 2020.
Da bis dahin die aktuellen Einkünfte 2020 nicht bekannt waren, wurde der letzte verfügbare Steuerbescheid zur Berechnung verwendet. Für das Schuljahr 2020-2021 war dies der Steuerbescheid 2019 (Einkünfte 2018). Wenn sich das Einkommen einer Familie seit 2019 verringert hat – beispielsweise durch einen Todesfall, durch Pensionierung, Scheidung, Trennung, Verlust der Hauptarbeitsstelle oder Krankheit von mehr als 30 Tagen – kann eine vorläufige pauschale Beihilfe ausgezahlt werden.
Diese Pauschale wird jedoch nur in den Fällen gewährt, in denen Familien aufgrund der Einkünfte 2018 im Schuljahr 2020-2021 kein Anrecht auf Studienbeihilfen gehabt hätten, weil die Einkommenshöchstgrenzen überschritten wurden.
Die Familie erhält die endgültige Beihilfe, wenn die Einkommen der Jahre 2020 und 2021 bekannt sind. Es handelt sich bei der vorläufigen Beihilfe also nicht um eine zusätzliche Unterstützung, sondern um einen Vorschuss. Rückforderungen sind daher ebenfalls möglich, wenn die Einkommen schlussendlich doch höher ausfallen.
Von 1.000 Anträgen im Sekundarschulwesen für das Schuljahr 2020-2021 wurde bei 10
Akten ein Einkommensverlust durch Arbeitslosigkeit ab März 2020 angegeben. In allen Fällen gab das Einkommen 2018 bereits Anrecht auf Studienbeihilfen, sodass keine vorläufige pauschale Beihilfe gewährt wurde. Im Universitäts- und Hochschulwesen wurde bei drei von 332 Anträgen ein Einkommensverlust angegeben. Ein Antrag konnte ohnehin aufgrund des Einkommens 2018 bewilligt werden. Bei den beiden anderen Anträgen wurde in Absprache mit den
Antragstellern keine vorläufige pauschale Beihilfe ausgezahlt. Insgesamt wurden für das Schuljahr 2020-2021 27 vorläufige Beihilfen im Sekundarschulwesen gewährt und eine im Hochschulwesen. Alle Anfragen auf Pauschalen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit der gesetzlichen Vertreter für das Schuljahr 2020-2021 bezogen sich auf den Zeitraum von 2019, also vor Ausbruch des Coronavirus.
Folglich steht keine im Schuljahr 2020-2021 ausgezahlte vorläufige Beihilfe in direktem Zusammenhang zur Pandemie.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.