In der gestrigen öffentlichen Sitzung des Ausschuss II für Kultur, lokale Behörden, Beschäftigung und Wirtschaftsförderung von Dienstag, den 15. März 2016, richtete unser Gemeinschaftsabgeordneter Herr Christoph GENTGES eine Frage an unsere Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus, Frau Isabelle WEYKMANS, im Hinblick auf die beruflichen Integration von Flüchtlingen.
Nachfolgend finden Sie die Frageformulierung unseres DG-Abgeordneten, sowie die diesbezügliche Antwort der Ministerin:
Frage von Herrn GENTGES (PFF) an Frau Ministerin WEYKMANS:
In letzter Zeit wurde auch in diesem Haus und auch in der Öffentlichkeit über die Flüchtlingswelle debattiert. Vor Allem die Aufgaben im Bereich Integration werden immer wieder hervorgehoben. Der Leitspruch « Integration durch Arbeit » wurde in diesem Zusammenhang immer wieder angesprochen und dies oftmals verbunden mit einer Aufforderung an die Wirtschaft und die Unternehmen, diese Herausforderung mit anzunehmen. Andererseits läuft bei vielen Asylbewerbern noch das Anerkennungsverfahren, was oftmals die Frage aufwirft, ob während dieser Phase ein Arbeitsverhältnis eingegangen werden darf.
Hierzu meine Frage an Sie, Frau Ministerin:
Welches sind die Voraussetzungen damit zwischen einem Asylbewerber und einem Unternehmen ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann?
Die Antwort von Frau Ministerin WEYKMANS:
Sehr geehrter Herr Präsident,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ein Asylbewerber hat Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn es innerhalb von vier Monaten, nachdem er den Asylantrag eingereicht hat, zu keinem negativen Beschluss in Bezug auf sein Asylverfahren gekommen ist. Die Rechtsgrundlage ist ein Königlicher Erlass vom 9. Juni 1999, der zuletzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Oktober 2015 entsprechend abgeändert wurde.
Da der Beschluss der zuständigen Föderalbehörde (CGRA, Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides) in den meisten Fällen erst nach vier Monaten erfolgt, haben sehr viele Asylbewerber derzeit Anrecht auf eine Arbeitserlaubnis C gemäß Artikel 17 1°a des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30.04.1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer.
Bei Erhalt einer Arbeitserlaubnis C (die auf 12 Monate befristet, verlängerbar, für alle Berufe und Arbeitgeber gültig ist) steht der Asylbewerber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Er kann sich folgerichtig beim Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft als Arbeitsuchender eintragen und kann dort auch die entsprechenden Dienstleistungen in Anspruch nehmen (Vermittlung, Berufsausbildung,…). Eine Beschäftigung eines Asylbewerbers ist arbeitsrechtlich an dieselben Bedingungen geknüpft wie in anderen Bereichen auch (Arbeitszeiten, Mindestlöhne, Kündigungsfristen, usw.).
Seit dem 1. Januar hat das Ministerium für die Einwohner der Asylbewerberheime 205 Arbeitserlaubnisse erteilt. Knapp 80 % (161) betrafen die Einwohner des Fedasil-Zentrums in Elsenborn.
Erhält der Asylbewerber vor Ablauf der vier Monate jedoch einen negativen Bescheid in Bezug auf sein Asylverfahren, darf er nicht arbeiten und erhält auch keine Arbeitserlaubnis. Erhält der Asylbewerber nach Erhalt der Arbeitsberechtigung einen negativen Bescheid (ggf. auch im Rahmen eines Einspruches beim Rat für Ausländerstreitsachen), so muss das Beschäftigungsverhältnis beendet werden.
Erhält der Asylbewerber einen positiven Bescheid, d.h. eine Anerkennung als Flüchtling, benötigt er überhaupt keine Arbeitserlaubnis mehr um zu arbeiten. Er steht dann dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung.