In der Sitzung der Regierungskontrolle von Ausschuss III für Unterricht, Ausbildung und Erwachsenenbildung von Donnerstag, den 5. November 2015 stellte unser Fraktionsvorsitzender Gregor FRECHES dem Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung, Herrn Harald MOLLERS, eine Frage bezüglich der Verfügung-Stellung von Unterrichtsmaterial der Autonomen Hochschule (AHS). Die Frage stellte Freches sich vor allem hinsichtlich der möglichen Hilfestellung, die diese Dokumente für den ein oder anderen Lehrer, beispielsweise zu Beginn seiner Laufbahn darstellen könnten, oder gar hinsichtlich anderer Gründe, die für eine solche zur Verfügung-Stellung des Materials sprechen könnten.
Da das Unterrichtsmaterial der Autonomen Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft jedoch in der Regel von den Dozenten selbst zusammengestellt wird, so Minister Harald Mollers, könne dieses nicht so ohne Weiteres an Dritte weitergegeben werden. In dem Sinne stellen die von den Dozenten der AHS für ihren Unterricht verwendeten und selbst erstellten Dokumente also keine, wie von Herrn Freches zunächst vermutet, öffentlichen, bzw. frei verfügbaren Unterlagen dar, sondern unterliegen, im Gegenteil – wie andere Produktionen künstlerischer oder wissenschaftlicher Art – dem Urheberrecht.
Das Urheberrecht für die Unterrichtseinheiten bleibe, so der Minister weiter, in der Regel beim Dozenten. Das bedeute, dass z.B. die AHS als Arbeitgeber grundsätzlich gar nicht das Recht habe, diese auf Anfrage zu veröffentlichen oder weiterzugeben.
Das gehe nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Dozentin oder des Dozenten, die bzw. der dies an Bedingungen knüpfen kann.
In der Regel seien solche Unterlagen auch gar nicht für eine Veröffentlichung bestimmt, sondern sollen ausschließlich im Unterricht Gebrauch finden.
Die konkrete Antwort des Ministers auf die Frage von Gregor Freches lautete somit:
« Zugriff auf das Unterrichtsmaterial erhält man nur über den Autor, d.h. in der Regel über den Dozenten, der das Material erstellt hat », so Minister Mollers.
Kein Dozent dürfe jedoch gezwungen werden, dieses Material zu veröffentlichen oder es an unbefugte Dritte weiterzugeben. Es sei denn, das Werk des Dozenten sei bereits erlaubterweise veröffentlicht worden – dann könne sich der Urheber der Zugänglichmachung nicht widersetzen. » (Art. XI.190 Ziffer 13 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuches).