Sie erinnern sich noch an unsere Liberale Woche?! Sie begann mit der Auftaktveranstaltung von Montag, den 30. März zum Thema « Rente – alles, was Sie wissen möchten! ».
Nachdem der Pensionsminister Daniel Bacquelaine die Rentenreform ausführlich erläutert hatte, konnten die Gäste ihre Fragen bezüglich ihrer Rente stellen.
Die meisten wurden noch am Abend selbst beantwortet. Vereinzelte konnten jedoch aufgrund der späten Stunde nicht mehr am Abend selbst geklärt und beantwortet werden.
Wir gaben unser Wort, dass wir die Antworten auf Ihre Fragen nachträglich ins Netz stellen würden. Nachdem wir nun in Rücksprache mit dem Kabinett Bacquelaine alle Antworten auf Ihre Fragen erhalten haben, haben wir Sie dann auch gleich für SIE ins Deutsche übersetzt, um sie hier für SIE zu veröffentlichen. Im Folgenden also die Antworten auf Ihre Fragen zum Thema Rente:
1. Frage:
Hat Teilzeitarbeit einen Einfluss auf meine Pension? Ich bin 57 Jahre alt und ich arbeite seit 2014 (seitdem ich 56 Jahre alt bin) nur noch zu 4/5. Im Jahre 2018 werde ich 60 Jahre alt sein und eine Berufslaufbahn von 42 Berufsjahren abschließen.
Antwort:
>Die Dauer der Karriere: Die Vergütung beruht auf eben dieser Dauer; wie auch das Alter zum Zeitpunkt der Rente; die gesammelten Berufsjahre sowie die familiäre Situation beeinflussen nach aktuellem Stand die Kalkulation der Rente. Wenn Sie Anspruch auf eine Rente haben, die in der Kalkulation auf einem Vollzeitjob beruht, werden Sie unter dem Strich eine höhere Rente haben, als wenn eben diese in der Kalkulation auf Basis einer Teilzeittätigkeit berechnet wurde. Im Jahre 2018 werden Sie, um in Rente gehen zu können, ein Alter von 63 Jahren sowie eine Berufslaufbahn von 41 Jahren erreicht haben müssen um Anspruch auf die angestrebte Rente zu haben. Darüber hinaus gilt es eine Differenzierung zu machen, im Falle eines Teilzeit-Arbeiters mit Fortbestehen seiner Rechte: Für diesen wird ein Vergleich gezogen, entsprechend gleich einer Vollzeitbeschäftigung. Oder der Teilzeitbeschäftigung ohne Fortbestehen der Rechte: Für diesen, zählt man die geleisteten Arbeitstage und die assimilierten zusammen, die dann in Vollzeitbeschäftigungstage umgerechnet werden. Diese bilden dann die Grundlage der Berechnung der Rente.
2. Frage:
Als ich 17 Jahre alt war, habe ich mit meiner Ausbildung begonnen. Zum damaligen Zeitpunkt gab es noch keine Schulpflicht bis zum 18. Lebensjahr. Zählt das Ausbildungsjahr in der Kalkulation meiner Rente dazu?
Antwort:
>Ja. Die getätigten Leistungen unter Ausbildungsvertrag zählen dazu, da die in dieser Periode mittels des Arbeitgebers bereits die Sozialabgaben getätigt wurden, welche wiederum zur Kalkulation der Rente ausschlaggebend sind.
3. Frage:
Welche politischen Bestrebungen haben Sie vor dem Hintergrund von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, um die 600.000 Personen des belgischen Staates, die auf der Suche nach einer Arbeit sind, wieder in die Arbeitswelt einbinden zu können? Insbesondere die arbeitssuchenden jungen Erwachsenen unserer Gesellschaft?!
Antwort:
>Die Föderalregierung hat vor diesem Hintergrund ein Abkommen, welches die Ambition hegt eine Politik des Wachstums zu führen und die Konkurrenz- und Wettbewerbsfähigkeit unserer Arbeitgeber-und –nehmer zu fördern sowie die Unternehmen dahingehend zu unterstützen zusätzliche Arbeitsplätze schaffen zu können. Aus diesem Grund hat die Föderalregierung das nationale Reformprogramm aufgestellt, welches u.a. die Durchführung des Strategieplans EU-2020 vorsieht, sowie auch eine Umsetzungsquote von 73,2% dieses Plans bis zum Ende der Legislaturperiode. Diese werden nicht zuletzt realisiert werden können, indem die Lohnkosten gesenkt werden (Verringerung der Benachteiligung der Lohnkosten) sowie durch die Umsetzung der Arbeitsmarkt- und Pensionsreform, unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung des Systems der sozialen Sicherheit. Dies ist die Politik, die ich anstrebe.
4. Frage:
Die Regierung hat angedeutet, dass eine Teil-Rente möglich sein soll. Soll diese neue Option des Rentensystem bisherige Modalitäten (Bsp.: Zeitkredit) ersetzen oder kommt diese Option lediglich dazu?
Antwort:
>Der Anspruch auf eine Teil-Rente wird unter bestimmten Umständen möglich sein, die dem Zeitkredit-Prinzip nahe kommen. Das Ziel dieser Option ist es zu Ende seiner Karriere die Möglichkeit zu haben auch weiterhin einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, insofern man das wünscht. Es handelt sich um eine Möglichkeit, welche man nach freiem Ermessen für sich in Anspruch nehmen kann, beruhend auf einer größeren Flexibilität des Rentensystems.
5. Frage:
Die Lebenserwartung steigt zwar an, aber was ist mit dem gesundheitlichen Zustand? Der sozio-ökonomische Index und die Lebenserwartung sind (von Mensch zu Mensch) sehr unterschiedlich. Warum also diese Diversität verschweigen, gerade wenn es um die Berufliche Laufbahn jedes Einzelnen geht?!
Antwort:
>Die Lebenserwartung liegt heutzutage bei einem Durchschnittsalter von 80,65 Jahren. Es war im Jahre 1889 als der deutsche Bundeskanzler Bismarck das erste Rentensystem einführte. Er legte damals ein Rentenalter von 70 Jahren fest, in einer Zeit, in der das durchschnittliche Lebensalter noch bei 45,11 Jahren lag. Im Jahre 2030 wird die Lebenserwartung hingegen bei 83,40 Jahren liegen. Gewiss handelt es sich um Durchschnittswerte, aber sie führen eines klar vor Augen: die Langlebigkeit! Natürlich haben sozio-ökonomische Faktoren ihren Einfluss, dies jedoch aber im ganz allgemeinen Sinn. Fakt bleibt: Das Lebensalter der Menschen steigt. Mit der Abänderung des Rentensystems reagieren wir auf den demographischen Wandel und sichern vor allem die Pensionen unserer Kinder und Enkelkinder.
6. Frage:
Es ist die Absicht der Regierung das Rentenalter im Jahre 2030 auf 67 anzuheben. Sie haben das nationale Rentenamt gebeten dies umzusetzen. Finden Sie nicht, dass dies in Rücksprache mit diesem hätte vorbereitet und geschehen werden müssen?
Antwort:
>Die Frage der Erhöhung hin zu einem legalen Rentenalter wurde geklärt. Das Rentenalter wird im Jahre 2025 auf 66 und im Jahre 2030 auf 67 erhöht werden. Ich bin mir der Wichtigkeit sozialer Abstimmungen bewusst. Sie sind eine wichtige Grundlage für die Umsetzung solcher Reformen. Aus diesem Grund werden die Sozialpartner aktiv in die Entscheidungsfindung eingebunden. Sie machen 16 Sitze von insgesamt 24 Sitzen des nationalen Rentenkomittees aus. Es ist eben dieses Komitee, welches die Kriterien festlegt, die die Umsetzung der Rentenreform betreffen. Die Regierung stützt sich in ihren Entscheidungen auf die Analysen der Renten-Kommission für die Reformierung der Pensionen in den Jahren 2020-2040. Zur Erinnerung: Minister De Croo und Ministerin Laruelle haben diese Kommission 2013 ins Leben gerufen. Sie setzt sich aus 12 Experten zusammen, welche zur Aufgabe hatten, die Reformierung des aktuellen Systems vorzubereiten und zu planen und die Grundlage des sozialen Systems und seiner Finanzierung zu optimieren. Der präzise Bericht , der auf diesen Analysen beruht, beinhaltet nicht zuletzt einige Empfehlungen, wie u.a. die Anhöhung des Rentenalters.
7. Frage
Hat die neue Pensionsregelung schon Einfluss für Polizisten? Es hieß mal, dass diese eine Art Sonderstatus haben. Diesem zufolge hieß es, dass Polizisten, welche das legale Pensionsalter erreicht hätten (dieses Alter lag bei 56 Jahren) noch vor dem 10 Juni 2015 in Pension gehen dürften. Dies schien aber noch von der Kammer verabschiedet werden zu müssen. Ist dies geschehen und richtig? Wie sieht der aktuelle Stand der Dinge aus diesbezüglich?
Antwort:
Die Abgeordnetenkammer hatte auf Initiative des Pensionsministers, Daniel Bacquelaine, am 13. Mai 2015 ein Gesetz anvisiert, welches Mitarbeitern des Polizeikaders die Möglichkeit gewähren sollte, beruhend auf Artikel 5 und 10 des Gesetzes vom 30. März 2001 die Pension und Rechte des Polizeidienstes betreffend, vorzeitig in Pension gehen zu können. Diese Sonderregelung ist jedoch nach Beschluss Nr. 103 /2014 des Bundesverfassungsgerichtes aufgehoben worden. Die Sonderregelung gilt nur noch für Mitglieder des Polizeikaders, die bis spätestens zum 10. Juli 2015 die Bedingung des Alters und der der geleisteten Dienstjahre, beruhend auf Artikel 5 und 10 des Gesetzes vom 30. März 2001 absolviert haben.
Im Folgenden die ausführlichen Artikel 5 und 10 dieses Gesetzes:
Article 5 de la loi du 30 mars 2001 :
Art. 5.Par dérogation à l’article 46, alinéa 1er, de la loi du 15 mai 1984 portant mesures d’harmonisation dans les régimes de pensions, les membres du personnel du cadre opérationnel qui appartiennent soit au cadre de base, soit au cadre moyen, soit au cadre des agents auxiliaires de la police, peuvent, à leur demande, être admis à la pension le premier jour du mois qui suit celui au cours duquel ils ont atteint l’âge de 58 ans accomplis, ou le premier jour du mois qui suit la date de la cessation de leurs fonctions si celle-ci est postérieure, à la condition de compter au moins vingt années de services admissibles pour l’ouverture du droit à la pension, à l’exclusion des bonifications pour études et des autres périodes bonifiées à titre de services admis pour la détermination du traitement.
L’alinéa 1er n’est pas applicable aux demandes de pension différée, ni aux demandes de pension immédiate à partir de l’âge de 60 ans.
Article 10 de la loi du 30 mars 2001 :
Art. 10.Par dérogation à l’article 46, alinéa 1er, de la loi du 15 mai 1984 portant mesures d’harmonisation dans les régimes de pensions, les membres du personnel qui au 30 avril 1999 étaient soumis au statut du corps opérationnel de la gendarmerie ou qui, à cette date, étaient militaires désignés pour servir dans le corps administratif et logistique de la gendarmerie peuvent, à leur demande, être admis à la pension le premier jour du trimestre qui suit celui au cours duquel ils atteignent l’âge prévu à l’alinéa 2 ou 3, ou le premier jour du mois qui suit la date de la cessation de leurs fonctions si celle-ci est postérieure, à la condition de compter au moins vingt années de services admissibles pour l’ouverture du droit à la pension, à l’exclusion des bonifications pour études et des autres périodes bonifiées à titre de services admis pour la détermination du traitement.
L’âge visé à l’alinéa 1er, est fixé à : 1° 54 ans pour les membres du personnel qui sont titulaires d’un grade soit : a) du cadre des officiers du cadre opérationnel, rémunéré dans l’échelle de traitement O1, O2, O3, O4, O4bis, O2ir, O3ir, O4ir ou O4bisir et qui ont été insérés dans une de ces échelles à partir du 1er avril 2001;b) du niveau A du cadre administratif et logistique, rémunéré dans les échelles de traitement fixées par arrêté royal délibéré en Conseil des ministres, pris sur la proposition du Ministre qui a l’Administration des pensions dans ses attributions;2° 56 ans pour les membres du personnel qui sont titulaires d’un grade soit : a) du cadre de base ou du cadre moyen du cadre opérationnel;b) du cadre des officiers du cadre opérationnel, rémunéré dans l’échelle de traitement O1, O2, O3, O4, O4bis, O2ir, O3ir, O4ir ou O4bisir et qui n’ont pas été insérés dans une de ces échelles à partir du 1er avril 2001;c) du cadre des officiers du cadre opérationnel, rémunéré dans l’échelle de traitement O5, O6, O5ir ou O6ir;d) des niveaux B, C, ou D du cadre administratif et logistique;e) du niveau A du cadre administratif et logistique, rémunéré dans les échelles de traitement fixées par arrêté royal délibéré en Conseil des Ministres, pris sur la proposition du Ministre qui a l’Administration des pensions dans ses attributions;3° 58 ans pour les membres du personnel qui sont titulaires d’un grade soit : a) du cadre des officiers du cadre opérationnel, rémunéré dans l’échelle de traitement O7;b) du niveau A du cadre administratif et logistique, rémunéré dans les échelles de traitement fixées par arrêté royal délibéré en Conseil des Ministres, pris sur la proposition du Ministre qui a l’Administration des pensions dans ses attributions. Par dérogation à l’alinéa 2, 1°, a), l’âge de la pension visé à l’alinéa 1er est fixé à 56 ans pour les membres du personnel titulaires d’un grade du cadre des officiers du cadre opérationnel, rémunéré dans l’échelle de traitement O2 qui ont été insérés dans cette échelle à partir du 1er avril 2001 et qui avant leur passage aux services de police, étaient revêtus du grade d’adjudant de gendarmerie ou d’adjudant-chef de gendarmerie et bénéficiaient de l’allocation visée à l’article 29, § 1er, alinéa 2, de l’arrêté royal du 24 octobre 1983 relatif au statut pécuniaire des membres du personnel de la gendarmerie.
Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne eine E-Mail schicken oder anrufen unter: info@pff.mikodigital.com – 087/ 31 84 67
Ihre PFF
Von l. n. r.: Alexander MIESEN (Gemeinschaftssenator), Christoph GENTGES (Gemeinschaftsabgeordneter am PDG), Kattrin JADIN (Föderalabgeordnete + Parteivorsitzende), Isabelle WEYKMANS (Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus), Daniel BACQUELAINE (Pensionsminister), Gregor FRECHES (Fraktionsvorsitzender der PFF am PDG), Evelyn JADIN (Gemeinschaftsabeordnete, Bernard ZACHARIAS (Provinzialrat), Jenny BALTUS-MÖRES (Regionalabgeordnete).